Allgemeine Geschäftsbedingungen der ADG Automatisierung Dresden GmbH

Stand: Januar 2017

1. Geltung, Zustandekommen von Verträgen

  1. Ingenieurleistungen der ADG Automatisierung Dresden (nachfolgend ADG) werden ausschließlich zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen erbracht.
  2. Schriftliche Angebote der ADG sind mangels anderer schriftlicher Vereinbarungen 30 Tage verbindlich. Im übrigen bedürfen Verträge zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die ADG.

Vergütung

  1. Die Vergütung erfolgt entsprechend den gültigen „Gewährleistungsbedingungen und Servicebedingungen“ oder gemäß schriftlichem Vertrag.
  2. Fahrstunden zählen als Arbeitsstunden. Preisangaben in Angeboten und Auftragsbestätigungen gelten ausschließlich Mehrwertsteuer.
  3. Der Auftraggeber erstattet dem Auftragnehmer zuzüglich der Vergütung die Reisespesen, die im Rahmen der Vertragsdurchführung angefallen sind, wenn es im Vertrag nicht anders vereinbart ist.
  4. Führen zusätzliche Wünsche des Auftraggebers oder andere vom Auftraggeber zu vertretende Umstände zu einem erhöhten Aufwand, so sind diese durch den Auftraggeber zu bezahlen.

Zahlungsbedingungen

  1. Zahlungsfrist und weitere Konditionen (Anzahlung, Abschläge u. ä.) sind im jeweiligen Vertrag zu vereinbaren. Falls nicht anders vereinbart, gilt ein Zahlungsziel von 10 Werktagen.
  2. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
  3. Die ADG ist berechtigt, Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, wenn Tatsachen vorliegen, die erwarten lassen, dass sich die Vermögensverhältnisse des Kunden nach Vertragsabschluss wesentlich verschlechtert haben, insbesondere wenn der Kunde fällige Forderungen von ADG nicht ausgleicht und deshalb die Zahlungsansprüche von ADG gefährdet erscheinen. ADG kann in diesem Fall ferner weitere Leistungen aussetzen, bis sämtliche fälligen Forderungen aus dem betreffenden Vertragsverhältnis oder aus hiermit wirtschaftlich zusammenhängenden Verträgen oder Voraufträgen vom Kunden bar bezahlt bzw. ausreichende Sicherheiten gestellt werden.

Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Vergütungsansprüche von ADG aus diesem Vertragsverhältnis sowie sonstiger bestehender Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber behält sich ADG das Eigentum an gelieferten Produkten (nachfolgend: "Vorbehaltsware") vor.
  2. Der Kunde darf Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs einbauen und umbilden. Eine Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt jedoch ausschließlich für ADG, welche einen Miteigentumsanteil an der fertigen Ware oder an der neuen Sache erwirbt, der dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der fertigen Ware oder der neuen Sache entspricht.

Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern

  1. Jeder Vertragspartner benennt dem anderen einen sachkundigen Mitarbeiter, der zur Durchführung des geschlossenen Vertrages erforderliche Auskünfte erteilen und Entscheidungen entweder treffen oder veranlassen kann (Projektleiter).
  2. Der Auftraggeber gewährleistet, dass Mitarbeiter des Auftragnehmers den Einsatzort für den Vertragsgegenstand, einschließlich aller dazugehörenden Nebenanlagen, betreten dürfen, wenn das zur Erfüllung der Aufgabe nötig ist. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber oder die von diesem benannten Stellen hiervon rechtzeitig.
  3. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer, soweit erforderlich, im vereinbarten Umfang Hard- und/oder Software für das Entwickeln und Testen der Software und der Anlagenfunktion kostenlos zur Verfügung.
  4. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer alle zur Erfüllung der Verträge erforderlichen Informationen (Dokumentationen, Passwörter, usw.) bereitzustellen. Näheres ist im Vertrag zu regeln.

Abnahme

  1. Die fristgerechte Abnahme ist wesentliche Vertragspflicht des Auftraggebers. Über die Abnahme ist ein Abnahmeprotokoll zu verfassen, das dem Auftragnehmer zu übergeben ist.
  2. Der Auftragnehmer wird die Bereitstellung des Vertragsgegenstandes zur Abnahme spätestens eine Woche vorher schriftlich ankündigen. Nimmt der Auftraggeber nach der Bereitstellung den Vertragsgegenstand aus einem anderen Grunde als wegen eines Mangels nicht ab, so gilt der Vertragsgegenstand einen Monat nach der Bereitstellung zur Abnahme als abgenommen.
  3. Nutzt der Auftragnehmer den Vertragsgegenstand produktiv, gilt er als abgenommen.
  4. Die Gefahr des zufälligen Unterganges geht mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges an den Auftraggeber über.

Rechte am Vertragsgegenstand

  1. Der im Rahmen der Durchführung eines geschlossenen Vertrages speziell für den Auftraggeber entwickelte und erarbeitete Vertragsgegenstand und die dazugehörenden Unterlagen werden mit ihrer vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftraggebers. Dem Auftraggeber steht das ausschließliche und übertragbare Recht zu, den o. g. Vertragsgegenstand und die dazugehörenden Unterlagen zu ändern, beliebig zu nutzen und auch in einer von ihm bearbeiteten Form zu verwerten. Veröffentlichungen zum Vertragsgegenstand sind zwischen den Partnern abzustimmen.
  2. Der Auftragnehmer wird in Verträgen mit seinen Mitarbeitern sicherstellen, dass die hier vereinbarten Rechte des Auftraggebers ausschließlich und zeitlich unbegrenzt diesem zustehen und auch nicht durch eine Beendigung der Verträge zwischen dem Auftragnehmer und seinen Mitarbeitern berührt werden. Der Auftragnehmer wird anderen, an der Durchführung des Vertrages beteiligten Dritten, eine entsprechende Verpflichtung auferlegen.
  3. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber gegen alle Ansprüche und gerichtlichen Schritte, die aus der Beeinträchtigung irgendeines Patentrechtes, Gebrauchsmusters, Warenzeichens oder irgendeines anderen geschützten Rechts in Verbindung mit den Lieferungen resultieren, schützen und schadlos halten. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer unverzüglich nach einer Inanspruchnahme oder von drohenden gerichtlichen Schritten, die gegen den Auftraggeber in dieser Hinsicht gerichtet sind, informieren.
  4. Für Hardwareprodukte, die zur Erarbeitung oder Entwicklung des Vertragsgegenstandes vom Auftragnehmer eingesetzt werden und Eigentum des Auftragnehmers sind, behält der Auftragnehmer alle Rechte.
  5. Für Softwareprodukte, die zur Erarbeitung oder Entwicklung des Vertragsgegenstandes vom Auftragnehmer eingesetzt werden und Eigentum des Auftragnehmers sind, behält der Auftragnehmer alle Rechte. Der Auftraggeber erwirbt eine unbefristete und unbedingte Nutzungslizenz an der gelieferten Software. Die Nutzungslizenz gilt für die einmalige Installation am erarbeiteten Vertragsgegenstand. Die gelieferte Software geht nicht in das Eigentum des AG über. Die Quellen sind Eigentum des AN.
  6. In Lizenz zugekaufte Soft- und Hardwareprodukte können zu den Bedingungen des Lizenzgebers an den Auftraggeber weiterverkauft werden.

Gewährleistung

  1. ADG leistet Gewähr, dass die gelieferten Leistungen im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges frei von Mängeln sind, die den Wert oder die Tauglichkeit der Leistungen erheblich mindern. Eine Gewähr für die Weiterverkäuflichkeit der Leistungen übernimmt die ADG nicht.
  2. Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Wahl von ADG kostenlose Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Mängelbeseitigung auch innerhalb einer vom Auftraggeber schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist endgültig fehl, ist der Auftraggeber berechtigt, entweder Rückgängigmachung des Vertrages oder eine angemessene Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
  3. Eine Abtretung der Gewährleistungsansprüche durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen.
  4. Die Gewährleistung entfällt, wenn das Produkt durch den Auftraggeber oder Dritte verändert, unsachgemäß installiert, gewartet, benutzt oder Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird, die nicht den Installationsanforderungen von ADG entsprechen, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind.
  5. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, werden die Kosten der Überprüfung und Reparatur zu den jeweils gültigen Bedingungen berechnet.
  6. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Abnahme der Vertragsleistung.

Haftungsbeschränkung

  1. Zum Ersatz von Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ADG nur verpflichtet, soweit
    a) der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von ADG beruht oder
    b) der Schaden auf das Fehlen einer von ADG zugesicherten Eigenschaft zurückzuführen ist oder
    c) ADG eine wesentliche Vertragspflicht schuldhaft in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verletzt oder
    d) das Produkthaftungsgesetz eine zwingende Haftung vorsieht oder
    e) der Schaden auf einen von ADG zu vertretenden Fall von Verzug oder Unmöglichkeit zurückzuführen ist.
  2. Für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, Verzug und Unmöglichkeit haftet ADG, sofern ihr keine grobe Fahrlässigkeit und kein Vorsatz zur Last fällt, höchstens bis zur vereinbarten Vertragssumme.
  3. Keine Haftung besteht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn, sofern die Haftung nicht durch Vorsatz oder das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft begründet wird.

Geheimhaltung

  1. Der Auftragnehmer wird alle Informationen, Unterlagen und sonstigen Hilfsmittel, die er im Zusammenhang mit dem geschlossenen Vertrag erhält, nur zur Durchführung des Vertrages verwenden. Solange und soweit sie nicht allgemein bekannt geworden sind oder der Auftraggeber einer Bekanntgabe nicht vorher schriftlich zugestimmt hat, wird der Auftragnehmer die Informationen und Unterlagen sowie den Inhalt der übertragenen Aufgaben gegenüber anderen als den an der Durchführung des Vertrages beteiligten Dritten vertraulich behandeln. Diese Pflichten bleiben auch nach der Erfüllung des Vertrages bestehen.
  2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber und den Vertragsgegenstand als Referenz für seine Leistungen Dritten gegenüber zu benennen. Die Festlegungen nach Ziffer Abs. 1 bleiben davon unberührt. Der Auftraggeber kann verlangen, dass dieses Recht erst nach einer bestimmten Frist wahrgenommen wird.
  3. Der Auftragnehmer wird denjenigen Mitarbeitern seines Betriebes, die an der Durchführung des geschlossenen Vertrages beteiligt sind, und den an der Durchführung beteiligten Dritten eine der Abs. 1 entsprechende Verpflichtung auferlegen.
  4. Die Vertragspartner werden alle Angelegenheiten in Verbindung mit diesem Vertrag vertraulich behandeln. Publikationen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des anderen Vertragspartners.

Salvatorische Klausel

  1. Sind oder werden einzelne Bedingungen des geschlossenen Vertrages und/oder dieser "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" ganz oder teilweise ungültig (z. B. durch Gesetzesänderung), so bleiben die anderen Bestimmungen gleichwohl in Kraft.
  2. Entsprechendes gilt, sofern sich im geschlossenen Vertrag und/oder dieser "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" eine Lücke herausstellt.
  3. Anstelle einer etwa unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung einer Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die - soweit rechtlich möglich - dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des geschlossenen Vertrages gewollt hätten, sofern sie bei seinem Abschluss den Punkt bedacht hätten.
  4. Auch wiederholte Nichtanwendung von Bestimmungen des geschlossenen Vertrages und/oder dieser "Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ hebt ihre Verbindlichkeit nicht auf.

Abschließende Festlegungen

  1. Der geschlossene Vertrag und diese "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" enthalten die gesamte Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer.
  2. Alle Änderungen und/oder Ergänzungen zum geschlossenen Vertrag und/oder zu diesen "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen und vom Auftraggeber und dem Auftragnehmer unterzeichnet sind und den klaren Hinweis enthalten, dass sie zum Vertragsbestandteil werden.
  3. Der Auftragnehmer kann die Ansprüche und Rechte, die ihm aus dem geschlossenen Vertrag und/oder diesen "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" gegenüber dem Auftraggeber zustehen, nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers an Dritte abtreten. Ausgenommen von dieser Festlegung ist die Vergabe von Unteraufträgen sowie die Zahlungseinziehung nach erfolgloser Mahnung.
  4. Der Gerichtsstand für gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ist Dresden.